Leitsatz:
Ein in der Grundmiete einer preisgebundenen Wohnung enthaltener Kostenansatz für Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 II. BV berechtigt einen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichteten Vermieter nicht, nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung die nunmehr als „Marktmiete“ geschuldete Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu erhöhen (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490).
BGH v. 9.11.2011 – VIII ZR 87/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Mietvertrag der ehemaligen Sozialwohnung waren Regelungen zur Durchführung der der Vermieterin obliegenden Schönheitsreparaturen enthalten. Nach Wegfall der Preisbindung begehrte die Vermieterin Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB.
Ihr Zustimmungsverlangen erläuterte sie dahin, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die 72,44 Quadratmeter große Wohnung nach dem zugrunde zu legenden Mietspiegel 462,89 Euro (6,39 Euro mal 72, 44 Quadratmeter) zuzüglich 32,60 Euro für Schönheitsreparaturen (0,45 Euro mal 72,44 Quadratmeter) nach § 28 Abs. 4, 5 a, § 26 Abs. 4 II. BV, insgesamt also 495,49 Euro monatlich (= 6,84 Euro pro Quadratmeter monatlich), betrage.
Der BGH folgte seiner bisherigen Linie, wonach ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nicht verlangt werden könne. Es sei egal, ob die Schönheitsreparaturen unwirksam auf den Mieter abgewälzt oder – wie vorliegend – überhaupt nicht abgewälzt worden seien. In beiden Fällen scheide ein sogenannter Schönheitsreparaturen-Zuschlag aus.
Umstände in der Person des Vermieters oder des Mieters seien für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich ebenso ohne Bedeutung wie etwa die Art der Finanzierung des gemieteten Wohnraums oder bestimmte Vertragsmerkmale eines Mietverhältnisses, wie hier die Abwälzung von Schönheitsreparaturen.
08.05.2017