Leitsätze:
a) Der Verpächter kann bei fortbestehendem Sicherungsinteresse auch noch nach Beendigung der Pacht die vereinbarte Barkaution verlangen.
b) Dasselbe gilt für den Kautionsanspruch des Wohnungsvermieters.
BGH v. 22.11.2011 – VIII ZR 65/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nicht jede Revision ist zulässig. Insbesondere dann nicht, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich ist. So war es auch vorliegend. Deshalb ist die Begründung des Bundesgerichthofes für die Unzulässigkeit der Revision kurz: In Rechtsprechung und Literatur sei allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses erlösche, sondern bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden könne (Urteil vom 12.1.1981 – VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 …). Wie der BGH bereits im Jahr 1981 für einen Pachtvertrag entschieden habe, bestehe kein Rechtsgrund dafür, den Verpächter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag beendet sei, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen … Dasselbe gelte angesichts der insoweit identischen Interessenlage für den Kautionsanspruch des Vermieters einer Wohnung; einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedürfe es insoweit nicht. …
09.05.2017