Leitsätze:
a) Zur Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR.
b) Für die Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages genügt es, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht.
c) Das gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.
BGH v. 23.11.2011 – XII ZR 210/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 16 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Grundstückseigentümerin verlangte von einer aus 16 Mitgliedern bestehenden „Garagengemeinschaft nach DDR-Recht“ die Räumung und Herausgabe einer mit einer Garagenanlage bebauten Grundstücksfläche in den neuen Bundesländern.
Der BGH gab dem statt und entschied wie aus den Leitsätzen ersichtlich. Die DDR-Garagengemeinschaft sei nunmehr als eine rechtsfähige Außen-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB) zu qualifizieren.
13.01.2013