Leitsätze:
a) Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat.
b) Zur Verpflichtung eines Mieters aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), die vom Voreigentümer an den Mieter zurückgegebene Kaution an den Erwerber als neuen Vermieter zu leisten.
BGH v. 7.12.2011 – VIII ZR 206/10 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im August 2000 eröffnete der Mieter bei der Berliner Sparkasse ein Kautionskonto mit einem Guthaben von 1670 DM (= 853,86 Euro) und verpfändete dieses zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Klägerin kaufte das Grundstück im März 2007; sie wurde am 11.3.2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Der Mieter wurde danach aufgefordert, der Übertragung der Kaution auf die Erwerberin zuzustimmen. Er gab jedoch keine Zustimmungserklärung ab. Daraufhin erklärte die vormalige Vermieterin gegenüber dem Mieter die Freigabe der Kaution in Höhe von 853,86 Euro zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Die Erwerberin wandte sich mit Schreiben vom 29.7.2008 an den Mieter und forderte diesen auf, den Kautionsbetrag bis zum 27.8. 2008 zu überweisen. Der Mieter verweigerte mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2008 die Leistung einer neuen Kaution an die Erwerberin mit der Begründung, der Voreigentümer habe mit der Freigabe der Kaution auf die Stellung der Kaution verzichtet. Die Erwerberin klagte auf Zahlung und bekam Recht.
Zwar sei eine Pflicht zur Mitwirkung an der Übertragung bei einer Barkaution oder Bürgschaft nicht zu verlangen, weil diese Sicherheiten mit dem Eigentumserwerb von Gesetzes wegen übergehen, ohne dass es eines zusätzlichen Übertragungsaktes bedarf.
Anders sei es aber bei der Verpfändung eines Sparbuches. Hier zahle die Bank nur mit Zustimmung des Mieters an den Erwerber aus. Daher sei der Mieter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, diese Mitwirkung – hier in Form der Zustimmungserklärung – zu erbringen. Die Verpfändungszustimmung zugunsten des Erwerbers führe im Übrigen auch nicht zum Verlust der Nachhaftung des Vorvermieters nach § 566 a Satz 2 BGB.
28.12.2017