Leitsatz:
Von einem Großvermieter kann erwartet werden, dass er in mietrechtlichen Routinefällen bei der Mahnung und Kündigung ohne Anwalt auskommt. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vermieter um eine ausländische Gesellschaft handelt.
BGH v. 31.1.2012 – VIII ZR 277/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH verweist auf seine Grundsatzentscheidung vom Oktober 2010 zur Erstattung von dem Vermieter entstandenen Anwaltskosten durch Mieter und erstreckt diese Rechtsprechung – selbstverständlich! – auch auf ausländische Vermieter. Seinerzeit hatte der BGH entschieden: In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. Es ist bei einem solchen Sachverhalt unerheblich, ob der Großvermieter eine eigene Rechtsabteilung hat oder nicht (BGH vom 6.10.2010 – VIII ZR 271/09).
30.06.2017