Leitsatz:
Das Rechtsinstitut der Verwirkung bleibt auch nach der durch das Mietrechtsreformgesetz (2001) eingeführten Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB anwendbar. Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist kann nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden.
BGH v. 21.2.2012 – VIII ZR 146/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
13.01.2013