Leitsatz:
Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen – über die in § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus – weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558 a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.
BGH v. 28.3.2012 – VIII ZR 79/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit Schreiben vom 18.11.2008 forderte der Vermieter den Mieter auf, einer Erhöhung der Miete ab dem 1.3. 2009 auf 507,73 Euro zuzustimmen. Zur Begründung benannte er sieben vergleichbare Wohnungen. Die Mieten von sechs der genannten Wohnungen lagen oberhalb der verlangten neuen Miete, die Miete einer Wohnung betrug 490 Euro.
Der BGH erachtete diese Mieterhöhung als formal wirksam begründet. Der Vermieter muss lediglich drei Vergleichswohnungen mit Mieten benennen, die der begehrten Mieterhöhung entsprechen. Benenne er daneben mehrere Wohnungen, deren Mieten darunter liegen, sei das für die formelle Begründetheit unschädlich.
13.01.2013