Leitsatz:
1. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist auf Anpassungen der Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht entsprechend anzuwenden.
2. Die fristlose Kündigung der Genossenschaft ist durch folgende Klausel nicht ausgeschlossen: „Während des Fortbestehens der Mitgliedschaft wird die Genossenschaft von sich aus das Nutzungsverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Nutzungsverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der Genossenschaft eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses notwendig machen.“
3. Der Eintritt einer Freigabe- oder Enthaftungswirkung erfolgt erst mit dem Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO. In der Zeit davor ist deshalb eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter an den Treuhänder zu adressieren.
BGH v. 9.5.2012 – VIII ZR 327/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 19 Seiten]
05.01.2018