Leitsatz:
Zum Begriff des Studentenwohnheims im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB.
BGH v. 13.6.2012 – VIII ZR 92/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter hatte einem 48-jährigen Mieter unter Hinweis auf „Hetzereien und Reibereien gegenüber uns und Dritten“ das 12 Quadratmeter große, 210 Euro teure Zimmer in einem sogenannten Studentenwohnheim gekündigt. Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof feststellte. Das Gebäude mit 67 Wohnräumen – überwiegend an Studenten vermietet – sei kein Studentenwohnheim, in dem nach § 549 Absatz 3 BGB gesetzliche Kündigungs- und Mieterschutzregelungen unanwendbar seien. Ziel der Ausnahmeregelung vom Kündigungsschutz in Studentenwohnheimen sei es nicht, Vermietern die Kündigung von ihnen nicht genehmen Mietern zu erleichtern. Vielmehr gehe es darum, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen. Das aber sei nur möglich, wenn der Vermieter in dem Wohnheim ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziere, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsehe. Die Dauer des Mietverhältnisses müsse dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und dürfe nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben.
Fazit: Nur wenn der Vermieter ein konkretes Belegungskonzept mit zeitlicher Begrenzung der Mietzeit und Rotation praktiziert, kann danach von einem Studentenwohnheim die Rede sein. Für alle anderen Vermietungen von Wohnungen, Appartements oder Zimmern an Studentinnen oder Studenten gilt dagegen der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter auch.
13.01.2013