Leitsatz:
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, dass der Mieter bei Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist auch dann unwirksam, wenn sich das Zustimmungserfordernis auf erhebliche Abweichungen beschränkt.
BGH v. 11.9.2012 – VIII ZR 237/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH hatte bereits mehrfach entschieden (zuletzt mit Beschluss vom 14.12.2010 – VIII ZR 143/10), dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht, den Mieter unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist dann insgesamt unwirksam. Nunmehr stellt der BGH fest, dass sich an dieser Beurteilung auch nichts dadurch ändere, dass die Klausel das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vorsähe. Bei der insoweit gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung erfordere eine solche Klausel auch dann eine Zustimmung des Vermieters, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit – etwa eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände – beziehe. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung des Gestaltungsfreiraums des Mieters bestehe jedoch nicht.
30.06.2017