Leitsatz:
Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses den in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Kündigungsgründen gleichwertig (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 – VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943).
BGH v. 26.9.2012 – VIII ZR 330/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Frage, ob das Vorhaben des Vermieters, die Mietwohnung ausschließlich beruflich zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. Mit Schreiben vom 2. November 2009 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis zum 30. April 2010 und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die vom Mieter gemietete Wohnung zu verlegen. Der Mieter widersprach der Kündigung. Der BGH gab jedoch dem Vermieter Recht. Auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen wolle, könne ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Absatz 1 BGB vorliegen. Dieses sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich – wie vorliegend – die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befänden.
15.05.2017