Leitsatz:
Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).
BGH v. 26.9.2012 – VIII ZR 315/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die ehemaligen Mieter einer Wohnung verlangten vom Vermieter die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004. Für diesen Zeitraum hatte der Vermieter zunächst keine Betriebskostenabrechnungen erstellt. Das Mietverhältnis endete im Lauf des Jahres 2009. Der BGH entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich gegen die Mieter.
Eine Rückzahlung von Vorschüssen scheidet danach aus, wenn zwar das Mietverhältnis beendet ist, aber die Abrechnungsfrist schon lange vor Ende des Mietverhältnisses abgelaufen war. Die Möglichkeit, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen, stand den Mietern bezüglich der im Streit befindlichen Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 zur Verfügung, weil das Mietverhältnis erst im Jahr 2009 endete; dass die Mieter hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, sondern den Abrechnungsanspruch haben verjähren lassen, rechtfertige keine ergänzende Vertragsauslegung zu ihren Gunsten.
26.10.2017