Leitsätze:
Für die Annahme eines Mangels ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erforderlich, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mangel zu qualifizieren sind.
In der Gewerbemiete hat der Mieter ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung in der Regel keinen Anspruch gegen den Vermieter, bei Vermietung weiterer Räumung in dem Mietobjekt einen bestimmten „Mietermix“ oder ein bestimmtes „Milieuniveau“ zu bewahren.
BGH v. 26.9.2012 – XII ZR 122/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
29.11.2013