Leitsatz:
Zur Frage, wie Leerstand im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen ist, wenn der vereinbarte Umlageschlüssel die Personenzahl ist.
BGH v. 8.1.2013 – VIII ZR 180/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 3 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die im Leitsatz aufgeworfene Rechtsfrage ist nach Ansicht des BGH nicht von grundsätzlicher Natur. Vielmehr gehe es um die vom Tatrichter aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (insbesondere Umfang und Dauer des Leerstands und Höhe der streitigen Kosten) zu entscheidende Frage, inwieweit die Berücksichtigung des Leerstandes aus Gründen der Billigkeit erforderlich sei. So könne es in Betracht kommen, auch für die Zeiten des Leerstandes eine fiktive Person anzusetzen und auf diese Weise eine Beteiligung des Vermieters an den Leerstandskosten zu erreichen; dies dürfte sich insbesondere für Kosten anbieten, deren Höhe nicht von der Anzahl der im Abrechnungsobjekt wohnenden Personen abhängt (Gemeinschaftsantenne, Müllgebühren nach Fixkosten). Bei Wasserkosten sei auch eine Aufteilung nach Grundkosten und Verbrauchskosten denkbar, so dass der Vermieter im Hinblick auf den Leerstand nur mit einem Teil der Grundkosten belastet werde. Ferner mag es – insbesondere bei geringfügigem Leerstand – im Einzelfall auch angemessen sein, von einer Berücksichtigung ganz abzusehen.
25.10.2017