Leitsatz:
Zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine von ihm selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung.
BGH v. 6.2.2013 – VIII ZR 184/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters hatte ursprünglich eine Nachforderung in Höhe von 84,26 Euro ausgewiesen. Der Mieter rechnete nach und kam zu einem völlig anderen Ergebnis. Ihm stand danach ein Guthaben von 376,49 Euro zu. Der Mieter kürzte daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30 Euro und verrechnete sein Betriebskostenguthaben mit der nächsten Monatsmiete. Recht so, entschied der BGH.
Denn es komme für die Anpassung von Vorauszahlungen (§ 560 Absatz 4 BGB) auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder – wie hier – um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handele.
Soweit der Mieter inhaltliche Fehler einer vom Vermieter erteilten
Betriebskostenabrechnung konkret beanstande und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechne, sei er nicht gehindert, eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Absatz 4 BGB auf der Grundlage des so ermittelten Abrechnungsergebnisses vorzunehmen.
26.10.2017