Leitsätze:
1. Eine formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel, die unter anderem vorsieht, dass die Mieter nach zehn Jahren Parkett und Dielenboden zu versiegeln haben, „sofern dies die Gesetzeslage beziehungsweise die Rechtsprechung erlauben“, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam.
2. An diesem Ergebnis ändert auch die dann folgende Klausel nichts: „…, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet. Hintergrund dafür, dass dieser Satz dennoch in den Vertrag aufgenommen wird, ist Folgendes: Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Gesetzeslage oder die Rechtsprechung ändern könnte[n]… „
3. Salvatorische Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jedenfalls dann nicht wirksam vereinbart werden, wenn die Rechtslage – wie hier hinsichtlich der Parkettklausel der Fall – nicht zweifelhaft ist. [nicht amtliche Leitsätze]
BGH vom 5.3.2013 – VIII ZR 137/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Hinweis: Die im Zusammenhang mit der Übernahme von Schönheitsreparaturen ausgesprochene formularvertragliche Verpflichtung zum Abziehen und zur Wiederherstellen einer Parkettversiegelung macht die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam (vgl. BGH vom 13.1.2010 – VIII ZR 48/09).
06.05.2017