Leitsatz:
Soweit nach § 9 a Absatz 1 HeizkostenVO eine Verbrauchsermittlung nicht möglich ist (zum Beispiel mangels geeigneter Vergleichsdaten), bleibt nur eine verbrauchsunabhängige Abrechnung (etwa nach Wohnfläche), wobei eine Kürzung von 15 Prozent gemäß § 12 HeizkostenVO vorzunehmen ist.
BGH vom 5.3.2013 – VIII ZR 310/12 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Verlaufe des Rechtsstreits wurde durch ein Gutachten festgestellt, dass der am Heizkörper in der Essecke der Wohnung des Mieters gemessene Verbrauch schon aus physikalischen Gründen nicht zutreffen konnte. Da eine Messung nicht nachgeholt werden konnte, war – offensichtlich – ein Anwendungsfall des § 9 a Absatz 1 HeizkostenVO gegeben. Somit konnte die Vermieterin nicht auf der Grundlage des abgelesenen, nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Werts abrechnen, sondern sie hätte den Verbrauch anhand einer der in dieser Vorschrift genannten Methoden ermitteln müssen, nämlich auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Wichtig ist, dass der BGH klarstellte, dass eine Kürzung von 15 Prozent gemäß § 12 HeizkostenVO vorzunehmen ist, soweit eine Verbrauchsermittlung nach § 9 a Abs. 1 HeizkostenVO beispielsweise mangels geeigneter Vergleichsdaten nicht möglich ist und deshalb eine verbrauchsunabhängige Abrechnung nach Wohnfläche erfolgt.
29.11.2013