Leitsatz:
Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel) und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 – VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).
BGH vom 29.5.2013 – VIII ZR 285/12 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach neuerer Rechtsprechung sei für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im – hier gegebenen – Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führe (BGH vom 29. April 2008 – KZR 2/07; vom 23. September 2009 – VIII ZR 344/08).
Die Klausel beschneide in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung den Mieter unangemessen in dessen Rechten. Denn der eingeholte Kostenvoranschlag sei bei dieser Auslegung auch dann für die Bemessung der vom Mieter zu zahlenden Abgeltungsbeträge verbindlich, wenn der vom Vermieter ausgewählte Fachbetrieb einen unzutreffend hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise angesetzt habe. Dies führe zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Soweit sich aus früheren Senatsentscheidungen (Beschluss vom 6. Juli 1988 – VIII ARZ 1/88, aaO; Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 215/03, aaO) etwas anderes ergebe, seien die dort getroffenen Aussagen überholt. Der Senat halte daher an diesen Entscheidungen nicht mehr fest.
Folge der unangemessenen Beschränkung der Rechte des Mieters bei der Berechnung der Abgeltungsbeträge sei im Übrigen die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel schlechthin. Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klausel komme wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht.
29.06.2017