Leitsatz:
Behält sich der Mieter bei der Annahme der Mietsache seine Rechte wegen eines Mangels vor, ist eine spätere Klage auf Zahlung von rückständiger Miete im Urkundenprozess nur dann statthaft, wenn unstreitig ist oder der Vermieter urkundlich beweisen kann, dass der Mieter trotz des erklärten Vorbehalts die Mietsache als Erfüllung angenommen hat.
BGH v. 12.6.2013 – XII ZR 50/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 20 Seiten]
07.02.2014