Leitsatz:
Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).
BGH vom 20.6.2013 – IX ZR 310/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind grundsätzlich pfändbar. Das ist anders, wenn der Mieter ALG-II-Empfänger ist. Eine Pfändung würde wegen der Verrechnung des Guthabens mit den nächstmonatlichen ALG-II-Bezügen ins Existenzminimum des Mieters eingreifen.
26.10.2017