Leitsatz:
Der Sachverständige muss bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn – wie hier – nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters steht, Berücksichtigung finden.
BGH v. 3.7.2013 – VIII ZR 263/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
07.02.2014