Leitsatz:
Der Vermieter, der einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen hat, ist dem Mieter gegenüber nicht zur Vorlage der dem Contractor von dessen Vorlieferanten ausgestellten Rechnung verpflichtet (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. November 2011 – VIII ZR 38/11, WuM 2012, 276).
BGH vom 3.7.2013 – VIII ZR 322/12 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH begründet wie folgt: In den Fällen der Versorgung des Mieters mit Heizenergie durch einen Wärmecontractor gelte nichts anderes als bei dem unmittelbaren Energiebezug durch den Vermieter ohne Einschaltung eines Contracting-Unternehmens. Auch in diesen Fällen hätten die Mieter einer Wohnung gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl seinerseits von seinem Vorlieferanten bezieht. Ebenso wenig stehe den Mietern ein Anspruch auf Auskunft über Vereinbarungen zu, die der Wärmecontractor mit seinen Vorlieferanten geschlossen habe.
Unbenommen bleibe dem Mieter das Einsichtsrecht in den vom Vermieter mit dem Wärmecontractor abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag zur Nachprüfung der Heizkostenabrechnung. Wolle der Mieter die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB prüfen, könne er die ihm in Rechnung gestellten Kosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten vergleichen.
30.06.2017