Leitsatz:
Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.
BGH vom 31.7.2013 – VIII ZR 149/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter hatte den Mietvertrag über das vom Mieter gemietete Einfamilienhaus wegen dessen unerlaubter gewerblicher Benutzung gekündigt.
Der Mieter war Inhaber eines Gewerbebetriebs, der einen Hausmeisterservice, die De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen und Bau von Montagerüstung zum Gegenstand hatte. Als Betriebsstätte hatte der Mieter gegenüber dem Gewerbeamt seit mehreren Jahren seine Wohnadresse angegeben; unter dieser „Geschäftsadresse“ trat er auch gegenüber Kunden auf.
Obwohl der Mieter sich darauf berief, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen seien, weil er in dem vom Vermieter gemieteten Einfamilienhaus in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen habe und er die für seinen Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße in der Nähe des Grundstücks, sondern ausschließlich auf einem dafür gesondert angemieteten Platz abstelle, hielt der BGH die Kündigung für gerechtfertigt und entschied unter Hinweis auf seine diesbezügliche Grundsatzentscheidung vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 165/08 – wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
29.06.2017