Leitsätze:
Zur Berechnung einer Mieterhöhung bei einem „einzigartigen“ Mietobjekt durch Sachverständigengutachten unter Heranziehung eines Mietspiegels.
Rügt der Mieter, dass in dem zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens verwandten Sachverständigengutachten umfangreiche Mieterinvestitionen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, betrifft das nicht die formale Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens, sondern ist eine Frage von dessen Begründetheit.
BGH v. 11.2.2014 – VIII ZR 220/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
30.09.2014