Leitsätze:
1. Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise zum ansatzweisen Nachvollzug der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben.
2. Bei den Anforderungen an die Vergleichbarkeit der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genannten Wohnungen ist ein großzügiger Maßstab anzulegen; keineswegs ist eine Übereinstimmung oder gar „Identität“ in allen Wohnwertmerkmalen zu fordern.
BGH v. 8.4.2014 – VIII ZR 216/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
30.09.2014