Leitsatz:
Der Wert der Beschwer einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum beträgt gem. §§ 8, 9 ZPO den 3 1/2 -fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt; dies ist insoweit anzunehmen, wenn sich der auf Räumung in Anspruch Genommene auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.
BGH v. 29.4.2014 – VIII ZR 365/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 3 Seiten]
29.05.2018