Leitsatz:
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels.
BGH vom 28.4.2021 – VIII ZR 22/20 –
BGH vom 26.5.2021 – VIII ZR 93/20 –
Langfassung:
www.bundesgerichtshof.de [BGH vom 28.4.2021 – VIII ZR 22/20 -, PDF, 25 Seiten]
www.bundesgerichtshof.de [BGH vom 26.5.2021 – VIII ZR 93/20 -, PDF, 34 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die beiden Entscheidungen bestätigen das Urteil vom 18. November 2020 (– VIII ZR 123/20 –).
Hiernach sind die Gerichte grundsätzlich auch dann berechtigt, zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält.
Das gilt bei solchen Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen beziehungsweise die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden Vermutungs- oder Indizwirkung herrscht, sondern unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete in diese Spanne einer Klärung bedarf.
25.10.2021