Leitsatz:
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte auf abgelesenen Messwerten oder auf einer Schätzung beruhen und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9 a Heizkosten-Verordnung entspricht. Es bedarf deshalb weder einer Erläuterung, auf welche Weise eine Schätzung vorgenommen wurde noch der Beifügung von Unterlagen, aus denen der Mieter die Schätzung nachvollziehen kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2014 – VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 18).
BGH vom 24.8.2016 – VIII ZR 261/15 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Erläuterung muss der Vermieter allerdings nachholen beziehungsweise dem Mieter Einsicht in die Original-Rechnungsunterlagen gewähren, wenn der Mieter die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung bezweifelt.
09.07.2017