Leitsatz:
Nach § 10 HeizkostenVO können in einem Mietvertrag über Gewerberäume auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.
BGH vom 30.1.2019 – XII ZR 46/18 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
§ 10 HeizkostenVO ist weitgehend unbekannt. Das mag daran liegen, dass bei der Lektüre der Heizkostenverordnung meistens schon Ermüdung eingetreten ist, bevor der geneigte Leser den § 10 HeizkostenVO erreicht hat. Die Regelung hätte aus systematischen Gründen im Übrigen richtigerweise in § 2 der HeizkostenVO angesiedelt werden müssen. Der Wortlaut des § 10 HeizkostenVO ist kurz: „Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.“
Der 12. Senat des BGH hatte einen Gewerberaummietvertrag zu beurteilen, wo eine rein verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung vereinbart war. Der BGH bestätigte die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung.
Der Leitsatz sollte aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass § 10 HeizkostenVO für Wohnraum nicht gilt. Der 12. Senat hatte vorliegend lediglich keine Veranlassung, sich zum Wohnraummietrecht zu äußern. Gleichwohl finden sich solche Vereinbarungen nach § 10 HeizkostenVO im Wohnraummietrecht nur äußerst selten. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu ist – soweit ersichtlich – auch noch nicht ergangen.
23.04.2019