Leitsatz:
Für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes spielt die Frage dessen artgerechter Haltung keine Rolle.
BGH vom 22.1.2013 – VIII ZR 329/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ein Mieter in Hamburg hielt sich im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund. Der Hund der Rasse „Bearded Collie“ hat ein langes Fell und wiegt in der Regel zwischen 18 und 28 kg. Der Vermieter verklagte den Hundehalter auf Abschaffung des Tieres, da der Hund in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne. Zur weiteren Begründung stützte er sich auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Hund zu groß und zu schwer sei. Hierdurch werde die Wohnung im erhöhten Maße abgenutzt.
Der Bundesgerichtshof wies die Vermieterklage ab und gab dem Mieter Recht. Entscheidend sei der Wortlaut im Mietvertrag. Solange hier die Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten sei beziehungsweise von einer Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde, dürfe ein Mieter auch einen Bearded Collie in der Mietwohnung halten. Das gelte auch für eine Altbau-Etagenwohnung im dritten Obergeschoss in einer Großstadt, erst recht bei einer 95 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung mit Abstellkammer, Küche, Diele, WC und Bad und Balkon.
Etwas anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Vermieter eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes oder Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters, zum Beispiel durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus substanziiert darlegen und gegebenenfalls beweisen kann.
31.12.2016