a) Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter beziehungsweise anerkennenswerter Nachteil entstünde.
b) Höhere Anforderungen gelten nicht deshalb, weil der Vermieter die an den Mieter überlassene Wohnung nach deren Umwandlung in Wohnungseigentum erworben und die Kündigung innerhalb eines Zeitraums erklärt hat, welcher der für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen geltenden Kündigungssperrfrist gemäß § 577a Abs. 1, 2 BGB entspricht.
BGH vom 10.4.2024 – VIII ZR 286/22 –
Langfassung im Internet: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 21 Seiten]
Der BGH bestätigt hier u.a. seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Kündigungssperrfrist nach Umwandlung (§ 577a BGB) bei Kündigungen nach Absatz 1 des § 573 BGB („sonstiges berechtigtes Interesse“) nicht gilt.
24.03.2025