Leitsätze:
1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556 d, 556 g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt.
2. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556 g Abs. 1 Satz 3 BGB.
3. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung.
BGH vom 8.4.2020 – VIII ZR 130/19 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 41 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Zulässigkeit des Geschäftsmodells des Betreibers der Internetseite www.wenigermiete.de. Der BGH bestätigt seine Entscheidung vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 – und ergänzt sie durch Ausführungen zur Zulässigkeit der Abtretung entsprechender Forderungen wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse.
Danach sei es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen „Mietpreisrechner“ zur – zunächst unentgeltlichen – Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stelle und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gebe, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von – näher bezeichneten – Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ zu beauftragen.
Dies dürfe auch unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten geschehen. Ferner dürfe vereinbart werden, in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen könne, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt sei.
Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstoße und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig sei, sei der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.
In einer weiteren Entscheidung vom 27.5.2020 (VIII ZR 129/19) hat der BGH diese Rechtsprechung fortgeführt.
Langfassung im Internet
21.09.2020