Leitsätze:
a) Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.
b) Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO).
BGH vom 6.5.2015 – VIII ZR 161/14 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mieter können Schadensersatzansprüche gegen Vermieter haben, wenn es aufgrund von bakteriell versuchtem Trinkwasser in der Wohnung zu einer Erkrankung kommt. Eine Berliner Mieterin forderte als Erbin ihres während des Prozesses verstorbenen Vaters 23 415 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Vater war an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung erkrankt. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Bei der nachfolgenden Rechtsstreitigkeit ging es um die Frage, ob die Vermieterin ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt hat und die Erkrankung hierauf zurückzuführen ist. Während Amts- und Landgericht die Mieterklage abwiesen, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf. Das Landgericht muss noch einmal neu ermitteln.
Der Bundesgerichtshof erklärte, in Betracht komme eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Vermieterin. Dass Vermieter erst seit dem 1. November 2011 gesetzlich verpflichtet sind, Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen zu untersuchen, ändere daran nichts. Die BGH-Richter sprachen vor allem bei der Frage, ob die Legionellenerkrankung auf das kontaminierte Trinkwasser zurückzuführen ist, von einer lückenhaften Beweiswürdigung und einem zu hohen Maßstab, den das Landgericht angelegt habe.
17.12.2015