Leitsätze:
1. Der Mieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB sowohl ausdrücklich schriftlich wie mündlich als auch konkludent durch Zahlung der Mieterhöhung erteilen. Eine mietvertragliche Schriftformklausel ändert hiernach nichts.
2. In der zweimaligen vorbehaltlosen Zahlung der geforderten neuen Miete liegt eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten. Es bleibt offen, ob auch eine einmalige Zahlung hierfür ausreicht.
3. Für die Bewertung des Verhaltens des Mieters als schlüssige Zustimmung kommt es nicht darauf an, ob er seinen Dauerauftrag entsprechend geändert oder die erhöhte Miete im Wege einer jeweils zum Fälligkeitstermin veranlassten Überweisung entrichtet hat. Denn in beiden Fällen ist ein Tätigwerden des Mieters erforderlich, das wiederum bei Fehlen eines Rückforderungsvorbehalts tragfähige Rückschlüsse auf seine Willensrichtung zulässt.
BGH vom 30.1.2018 – VIII ZB 74/16 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wenn der Vermieter nach einer Mieterhöhung Klage auf Zustimmung erhebt, obwohl der Mieter der Mieterhöhung schon zugestimmt hat, verliert der Vermieter den Prozess und hat die Prozesskosten zu tragen. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung, die der Vermieter von ihm verlangt hatte, nicht abgegeben. Er hatte die neue Miete aber vor Klageeinreichung bereits dreimal gezahlt.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Mieter durch Zahlung schlüssig seine Zustimmung erklärt hatte und legte dem Vermieter die Prozesskosten auf.
Der BGH teilte diese Auffassung, indem er wie aus den Leitsätzen ersichtlich entschied. Aus den Gründen der BGH-Entscheidung ergibt sich, dass schon eine zweimalige vorbehaltlose Zahlung der neuen Miete als vollwertige Zustimmung anzusehen ist. Normale Schriftformklauseln in Mietverträgen würden an dem Ergebnis nichts ändern, da ihnen rein deklaratorischer – beweiserleichternder – Charakter zukomme. Die Einhaltung der deklaratorischen Schriftform sei aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung eines von ihr erfassten Rechtsgeschäfts, wie der hier streitigen Zustimmung.
29.05.2018