Leitsatz:
Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zu, kommt dadurch unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsbegehren den formellen Voraussetzungen des § 558 a BGB genügte und materiell berechtigt war, eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zustande.
BGH vom 11.12.2019 – VIII ZR 234/18 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH bestätigt hier seine erstmals schon 1997 geäußerte Rechtsansicht, dass es im Falle einer Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters nicht darauf ankomme, ob das Begehren des Vermieters den formellen Anforderungen des § 558 a BGB entsprochen und dem Vermieter ein materieller Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB) zugestanden habe. Denn durch die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters komme – nach allgemeiner Meinung – eine vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Erhöhung der Miete zustande.
Dass eine solche vertragliche Vereinbarung neben den gesetzlich vorgesehenen einseitigen Mieterhöhungen und dem (gerichtlichen) Mieterhöhungsverfahren nach § 558, § 558 b BGB möglich sei, ergebe sich aus § 557 Abs. 1 BGB („Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.“). Der Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Mieterhöhungen stünden auch nicht die Regelungen der § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB entgegen. Die darin vorgesehene rechtliche Folge einer Unwirksamkeit knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht an eine individualvertraglich vereinbarte Mieterhöhung an. Vielmehr seien von dem Verbot lediglich Abreden erfasst, die die formellen oder materiellen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung zum Nachteil des Mieters abänderten.
Es gilt also nach wie vor der Grundsatz: Zugestimmt ist zugestimmt! Etwas anderes kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn der Mieter sich von seiner Zustimmung nach den Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage lösen könnte. Siehe dazu im Folgenden.
21.04.2020