Leitsatz:
Für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (Mietpreisbremse) durch eine Staffelmietvereinbarung genügt es, die qualifizierte Rüge i.S.v. § 556 g Abs. 2 BGB aF nur einmal auszusprechen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete zwischen dem Beginn der Mietstaffel, während der die Erhebung der Rüge durch den Mieter erfolgt ist, und dem Beginn einer nachfolgenden Mietstaffel, auf die sich das Rückzahlungsverlangen des Mieters (auch) bezieht, erhöht hat.
BGH vom 10.10.2023 – VIII ZR 45/22 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 14 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Erhebung einer (qualifizierten) Rüge im Sinne von § 556 g Abs. 2 BGB aF dient dazu, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt eine Rückerstattung verlangt wird. Durch die einmalige Erhebung einer Rüge wird dieses Ziel erreicht, insbesondere wenn es sich um eine Rüge gegen die Miethöhe einer niedrigeren Staffelstufe handelt.
26.03.2024