Auch nach erneuter Überprüfung kommt der 8. Senat des BGH zu der Überzeugung, dass die Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vor deren Inkrafttreten allgemein zugänglich veröffentlicht worden war.
Die Begründung der Verordnung war auch – wie für eine wirksame Veröffentlichung erforderlich – leicht zugänglich gewesen. Die leichte Zugänglichkeit der Begründung der Verordnung bereits vor deren Inkrafttreten bestand dadurch, dass mit der Verlinkung des PARDOK-Datensatzes mit der Mietenbegrenzungsverordnung einschließlich ihrer Begründung jedenfalls am 20. Mai 2015 die Datei für jedermann auffindbar und einsehbar wurde. Zur Gewährleistung der leichten Zugänglichkeit der Begründung bedurfte es darüber hinaus einer gesonderten Information der Öffentlichkeit, dass die Mietenbegrenzungsverordnung eine Begründung enthält und dass und an welcher Stelle diese veröffentlicht wurde, nicht. Ebenso wenig war hierfür eine direkte Verlinkung auf der Startseite des Internetauftritts des Abgeordnetenhauses erforderlich. Die Veröffentlichung in dem Parlamentsdokumentationssystem des Abgeordnetenhauses war insoweit ausreichend.
BGH vom 19.3.2024 – VIII ZR 96/23 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit dieser Entscheidung dürfte nun der von Vermieterseite nicht selten vorgebrachte Einwand, dass die „Mietpreisbremse“ in Berlin nicht gelte, weil die Veröffentlichung der Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung 2015 nicht vor deren Inkrafttreten leicht auffindbar war, „vom Tisch sein“.
27.06.2024