Leitsatz:
Zur Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels – hier Dresdner Mietspiegel 2015.
BGH vom 13.2.2019 – VIII ZR 245/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Auch wenn der BGH hier zum Mietspiegel in Dresden entschied, hat das Judikat auch einigen Wert für die Auseinandersetzung um die Qualität des Berliner Mietspiegels. Aus der Entscheidung ergibt sich letztlich, dass es von untergeordneter Bedeutung ist, ob ein Mietspiegel „qualifiziert“ ist, wie der Berliner Mietspiegel oder aber „nur“ ein einfacher Mietspiegel ist, wie der Dresdner. Beiden Instrumenten kommt bei der Feststellung der einschlägigen Ortsüblichkeit der Miete überragende Bedeutung zu.
Einwände des Vermieters gegen die Wissenschaftlichkeit und die Anzahl der berücksichtigten Wohnungen können allenfalls die Einordnung des Mietspiegels als qualifizierten Mietspiegel und damit dessen Vermutungswirkung in Frage stellen. Der so angegriffene Mietspiegel behält aber als einfacher Mietspiegel seine Indizwirkung, wonach die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.
So sei es auch im vorliegenden Fall bezüglich des Dresdner Mietspiegels. Ihm könne eine ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beigemessen werden. Die Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter von Mieter- und Vermieterseite in einer Projektgruppe sowie die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse spreche nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbilde. Gründe, an der notwendigen Qualität des (einfachen) Mietspiegels, in welchen 3948 Datensätze aus der Datenbereitstellung durch Vermieter und aus einer mündlichen Mieterbefragung eingeflossen seien, zu zweifeln, seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Die seitens des Vermieters gegen die Wissenschaftlichkeit und die Anzahl der Wohnlagen vorgebrachten Einwände könnten diese Indizwirkung nicht in Frage stellen.
23.04.2019