Leitsatz:
Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnis ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten und der marktüblichen Miete oder Pacht, kann hieraus allein noch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden. Vielmehr bedarf es angesichts der häufig auftretenden Bewertungsschwierigkeiten der tatrichterlichen Prüfung, ob dieses Missverhältnis für den Begünstigten subjektiv erkennbar war (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. Juni 2001 – XII ZR 49/99 -, NJW 02, 55).
BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 14.7.04 – XII ZR 352/00 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
06.03.2013