Leitsatz:
Die Vorschrift des § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach Kündigungsgründe, die in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben wurden, (ausnahmsweise) dann berücksichtigt werden können, wenn sie nachträglich entstanden sind, findet ausschließlich dann Anwendung, wenn die ursprüngliche Kündigungserklärung zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs wirksam war.
BGH vom 25.10.2023 – VIII ZR 147/22 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 19 Seiten]
22.02.2024