Leitsätze:
1. Die einseitige Erhöhungserklärung gemäß § 6 Nutzungsentgeltverordnung hat rechtsgestaltende Wirkung dahin, dass sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung ohne Zustimmung des Nutzers ändert.
2. Stehen auf Seiten des Nutzers mehrere Personen, so muss die Erhöhungserklärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung zugelassen. Die Erklärung muss aber an alle Nutzer gerichtet sein.
BGH, Urteil vom 15.6.2005 – XII ZR 238/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
27.06.2018