Leitsatz:
Die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter ist üblich und hinzunehmen. Ein Glassprung in der äußeren Scheibe des Doppelfenster verursacht im allgemeinen keine Gebrauchsbeeinträchtigung.
BGH v. 10.8.2010 – VIII ZR 50/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
14.01.2013