Leitsatz:
Zur Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus.
BGH vom 18.2.2015 – VIII ZR 186/14 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollte die Frage geklärt werden, ob der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.
Der 75-jährige – mittlerweile republikweit bekannte – Mieter bewohnte die Mietwohnung seit 40 Jahren. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Mieters, der dort täglich 15 Zigaretten rauchte, „Zigarettengestank“ in das Treppenhaus gelange. Dies liege daran, dass der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere. Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hatte die Berufung des Mieters zurückgewiesen.
Der BGH entschied nun, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende „nachhaltige Störung des Hausfriedens“ oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nummer 1 BGB rechtfertigende „schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters“ vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.
Für den Mieter stellt die Entscheidung des BGH deshalb nur einen „Etappensieg“ dar. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Mietverhältnis des Düsseldorfer Rauchers werden weitergehen.
08.01.2017