Leitsatz:
Zur Zulässigkeit einer „Saldoklage“, mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden.
BGH vom 9.1.2013 – VIII ZR 94/12 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zwischen den Parteien bestand bis Ende 2003 ein befristeter Mietvertrag. Die Mieter bewohnten die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Rückgabe am 31. März 2010 weiter. Die Vermieter begehrten, für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2010 Nutzungsentschädigung in Höhe von 17 948,48 Euro nebst Zinsen. Sie machten geltend, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung seit Beendigung des Mietverhältnisses 1918 Euro monatlich betrage und die Mieter nach § 546 a Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet seien, soweit die von ihnen gezahlte Miete dahinter zurückbleibe.
Es ging in den Instanzen also um die Frage, ob es ausreicht, dass die klagenden Vermieter den Rückstand aus dem Jahr 2007 mit 5340,49 Euro, für 2008 mit 5836,80 Euro, für 2009 mit 4207,74 Euro und für 2010 mit 2553,34 Euro angegeben haben. Oder ob die Verteilung der Beträge auf die einzelnen Monate mitzuteilen sei, weil ohne diese Informationen die Klage nicht hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sei.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der mietrechtlichen Literatur wurde bislang die Auffassung vertreten, dass eine Klage, mit der für einen bestimmten Zeitraum (restliche) Mietrückstände eingeklagt werden, nur zulässig sei, wenn der für jeden einzelnen Monat begehrte Rückstand beziffert werde; eine sogenannte Saldoklage werde dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und sei deshalb unzulässig. Diese Auffassung teilt der BGH nicht.
Zwar seien grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben, wenn in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben würden. Im vorliegenden Fall würden jedoch keine Teilforderungen geltend gemacht.
Denn die Vermieter hätten ihre Forderung damit begründet, dass ihnen für den gesamten streitigen Zeitraum eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der von ihnen auf 1918 Euro bezifferten ortsüblichen Vergleichsmiete zugestanden habe und die Mieter von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag einen Betrag in Höhe der Klageforderung (17 948,48 Euro) schuldig geblieben seien. Sie hätten damit die gesamte von ihnen noch beanspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt. Dieser einheitliche (Gesamt-)Anspruch sei hinreichend bestimmt. Die Angaben seien nicht deshalb ungenügend, weil die Vermieter nicht für jeden einzelnen Monat aufgeschlüsselt hätten, welcher Betrag unter Berücksichtigung der von den Mietern geleisteten Zahlungen jeweils noch als restliche Nutzungsentschädigung begehrt werde. Diese Angaben seien nicht erforderlich, weil sie weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung seien.
Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es allein darauf an, ob den Vermietern, wie von ihnen geltend gemacht, für den streitigen Zeitraum als Nutzungsentschädigung ein Betrag in Höhe von 1918 Euro monatlich zustehe und inwieweit die von den Mietern erbrachten Zahlungen dahinter zurückblieben.
16.08.2013