Leitsatz:
Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.
BGH vom 24.5.2016 – VI ZR 496/15 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Hier hatte der ehemalige Vermieter seinen Mieter per SMS unter anderem als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinbacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet. Per einstweiliger Verfügung wurde der Vermieter unter Androhung eines Ordnungsgeldes verurteilt, es zu unterlassen, den Mieter zu beleidigen und in irgendeiner Form unmittelbaren Kontakt mit ihm aufzunehmen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung wurde eingestellt, der Mieter wurde insoweit auf den Privatklageweg verwiesen. Darüber hinaus wollte der Mieter Schmerzensgeld einklagen. Ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, ein Anspruch auf Schmerzensgeld käme nur in Betracht, wenn es sich vorliegend um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden könne. Letztlich käme es auf den Einzelfall an. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung finde ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Im vorliegenden Fall wären aber die groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit erfolgt, und der Mieter habe schon einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt und er könne noch den Privatklageweg beschreiten.
30.08.2016