Leitsätze:
a) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast.
b) Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel.
BGH vom 30.1.2024 – VIII ZB 43/23 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 18 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der BGH bestätigt damit seine bisherigen Entscheidungen: vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14, vom 18.6.2008 – VIII ZR 224/07 und vom 18.11.2008 – VIII ZR 73/08 -.
28.04.2024