Leitsatz:
Die Ausweisung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen hat der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
BGH vom 30.5.2017 – VIII ZR 31/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Laut Mietvertrag verlangte der Vermieter für die rund 91 Quadratmeter große Wohnung eine Grundmiete von 421,83 Euro und einen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ in Höhe von 79,07 Euro. Gleichzeitig regelte der Mietvertrag, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt.
Die Mieter verlangten vom Vermieter die Rückzahlung des „Zuschlags Schönheitsreparaturen“. Sie meinen, der „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ sei nicht wirksam vereinbart. Es handle sich um eine vorformulierte Preisnebenabrede, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Sie forderten den von November 2015 bis März 2016 gezahlten Zuschlag zurück und verlangten die Feststellung, dass sie ab April 2016 nicht zur Zahlung des „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ verpflichtet seien.
Damit hatten sie jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH hat die Ausweisung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt die Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn von Anfang an eine um den Zuschlag höhere Grundmiete vereinbart worden wäre. In beiden Fällen habe der Mieter den Gesamtbetrag zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehe. Es handele sich um einen aus Sicht des Mieters belanglosen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob der Vermieter eine Miete von 500,90 Euro fordere oder eine Miete in Höhe von 421,83 Euro plus 79,07 Euro Zuschlag. Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehöre der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen sei.
05.10.2017