Leitsatz:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach wirksamem Widerspruch des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter sowie der sich anschließenden Beurteilung, ob, beziehungsweise für welchen Zeitraum, das durch wirksame ordentliche Kündigung nach § 573 BGB beendete Mietverhältnis nach § 574 a BGB fortzusetzen ist, ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
BGH vom 22.5.2019 – VIII ZR 167/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 21 Seiten]
26.08.2019