Leitsatz:
Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Absatz 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Absatz 1 BGB.
BGH vom 21.2.2018 – VIII ZR 255/16 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Diese für München ergangene Entscheidung hat in Berlin praktisch keine Bedeutung, weil in Berlin gemäß § 4 Absatz 4 Straßenreinigungsgesetz die Grundstückseigentümer – beziehungsweise deren Beauftragte – auch für den Winterdienst (Scheebeseitigungs- und Streupflicht) auf dem nicht zum Grundstück gehörenden öffentlichen Gehweg verantwortlich sind.
16.09.2018