Leitsätze:
a) Zur Fälligkeit einer – unter Außerachtlassung streitiger oder unwirksamer Preiserhöhungen ermittelten – Teilforderung des Grundversorgers (Klarstellung von BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 48).
b) Zur Zulässigkeit einer Unterbrechung der Grundversorgung, wenn der Kunde die erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht gerechtfertigte Preiserhöhungen.
BGH vom 11.12.2013 – VIII ZR 41/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aufgrund der letzten Strom-Jahresrechnung hatte sich insgesamt ein Zahlungsrückstand von 1311,98 Euro ergeben. Der Kunde zahlte nicht, weil er die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der letzten Preiserhöhungen, bestritt.
Das Versorgungsunternehmen mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ dann die Stromsperre vollziehen. Zu Recht, wie der BGH letztinstanzlich entschied.
Aus dem BGH-Urteil vom 9. Februar 2011 (- VIII ZR 295/09 -) ergebe sich nichts anderes. Dem damaligen Urteil sei nicht zu entnehmen, dass die Fälligkeit der ohne Berücksichtigung der streitigen Preiserhöhungen ermittelten und insoweit jedenfalls begründeten Teilforderung des Versorgungsunternehmens zu verneinen wäre.
Dem weiteren Einwand des Kunden, dass auch der Anfangspreis überhöht sei, musste und konnte der BGH nicht nachgehen, da es sich nach der Rechtsprechung des BGH bei den bei Vertragsbeginn vom Versorger verlangten, allgemein bekannt gemachten Preisen um vereinbarte Preise handelt und für eine Billigkeitskontrolle vereinbarter (Gas- oder) Strompreise kein Raum ist.
Die formalen Voraussetzungen für eine Stromsperre sind in § 19 Absatz 2 bis 4 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) geregelt, welcher für alle ab dem 12.7.2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge gilt: Für Gaslieferungsverträge bestimmt § 19 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) Entsprechendes.
07.05.2014